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Unterstützungskasse: Für Gutverdiener

Selbstständige Kasse
Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung für ein oder mehrere Unternehmen durchführt. Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Unterstützungskasse selbst besteht nicht, sondern nur gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser ist an der Kasse beteiligt und zahlt Beiträge für die Arbeitnehmer ein. In der Regel wird das eingebrachte Kapital von der Unterstützungskasse in einer Lebensversicherung angelegt. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Beschäftigten auch hier über den Pensionssicherungsverein abgesichert.

Attraktiv für Gutverdiener
Das umgewandelte Gehalt, das der Arbeitnehmer für die Unterstützungskasse abführt, ist steuerfrei - und zwar nahezu unbegrenzt. Attraktiv ist das entsprechend für Besserverdiener. Bis 2008 sind zudem keine Sozialabgaben fällig - bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2005 sind das 2496 Euro West und 2112 Euro Ost). Der Arbeitgeber kann seine Beiträge als Betriebsausgaben geltend machen.

Volle Steuern
Auch die spätere Rentenzahlung ist wie bei der Direktzusage geregelt: Sie muss voll versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann zwischen Kapital- oder Rentenleistung wählen. Der Arbeitgeber gibt nur die Garantie für eine versicherungsmathematisch errechnete Mindestauszahlung.

Eingeschränkte Flexibilität
Die Beiträge der Arbeitnehmer mussten bis zum Rentenbeginn stets gleich hoch bleiben oder steigen. Das wurde 2004 gelockert: Der umgewandelte Teil des Gehaltes und damit der eingezahlte Betrag darf variieren.

Bei einem Jobwechsel kann der Beschäftigte seine Betriebsrente über eine Unterstützungskasse nicht ohne weiteres mitnehmen. Nur mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers kann er sie mitnehmen und fortführen. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

Vorteile

Vorteile für den Arbeitgeber

Zuwendungen, Honorare und PSV-Beiträge sind Betriebsausgaben

Keine bilanziellen Auswirkungen

periodengerechte Vorfinanzierung der Versorgungsleistungen (incl. der Anpassungsverpflichtung)

Auslagerung der Versorgungsrisiken

Sozialversicherungsersparnis bis 4 % der BBG bis Ende 2008

Geringe Kosten, geringer Verwaltungsaufwand



Vorteile für den Arbeitnehmer

Steuerersparnis während der Anwartschaftszeit

Nachgelagerte Besteuerung

Fünftelungsmöglichkeit bei Kapitalleistungen und Versorgungsfreibetrag - sofern noch nicht ausgenützt

Sozialversicherungsersparnis bis 4 % der BBG bis Ende 2008

Gesetzliche Unverfallbarkeit ab Versorgungsbeginn

Insolvenzsicherung durch PSV / Verpfändung der Rückdeckungsversicherung

Keine Beschränkung der Zuwendungen auf 4 % der BBG

 
 
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